Das LG Oldenburg entschied, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Sozius eines E-Scooters gerechtfertigt ist, der sich im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit mit 1,2 Promille an der Lenkstange des E-Scooters festhielt, da er auch hierdurch das Fahrzeug mitführte (Az. 4 Qs 368/22).

Fahrt mit E-Scooter durch Festhalten eines betrunkenen Sozius an der Lenkstange führt zum (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis


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