Durch die gesetzliche Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 hat das BMF die in dem Schreiben vom 02.07.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen verlängert (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006).

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2023


Ihr persönliches

Vorteils-Erstgespräch

Profitieren Sie von unserem Know-how und vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Wir besprechen Ihre Anliegen und stellen Ihnen ganz unverbindlich unser Leistungsangebot vor.


Kontakt

Generated by Feedzy