Nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf Weiterbeauftragung von Dritten für das Betreiben von Teststellen nach der Coronavirus-Testverordnung. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 L 898/22).
Erfolgloser Antrag auf Weiterbeauftragung für das Betreiben einer Teststelle