Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung oder an einer einvernehmlichen Beendigung der Arbeitsuchendmeldung, hängt deren Fortbestand davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat. Der BFH entschied, dass weder die Löschung der Registrierung noch die einvernehmliche Beendigung eines Berufsberatungstermins zum Wegfall der Arbeitsuchendmeldung führen (Az. III R 37/21).