Das VG Trier hat einen Vollstreckungsbeamten eines Landkreises aus dem südlichen Landesteil in ein Amt mit einem geringeren Endgrundgehalt zurückgestuft. Er habe mit seinem Verhalten im Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als kommunaler Vollstreckungsbeamter schwer versagt (Az. 3 K 1996/22).

Disziplinarrechtliche Zurückstufung eines Vollstreckungsbeamten


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