Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. So entschied das BSG (Az. B 2 U 14/20 R).

DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert


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