Ohne Erfolg vor dem VG Gießen geblieben sind die gerichtlichen Anträge von Anwohnern einer Straße in Wetzlar, die sich gegen Anordnungen der Stadtreinigung Wetzlar zum Aufstellen von Mülltonnen richteten. Die Anwohner wollten erreichen, dass sie wie bislang ihre Mülltonnen zur Entleerung und ihren Sperrmüll zur Abholung unmittelbar vor ihrem Grundstück an der Straße aufstellen können (Az. 6 L 2331/22.GI u.a.).

Anordnung zur grundstücksfernen Aufstellung von Mülltonnen ist rechtmäßig


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