Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die bereits verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 2023 erneut verlängert (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).

Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung


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