Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Zuwendungen eines teilweise körperschaftsteuerbefreiten eingetragenen Vereins an seine gemeinnützige Tochtergesellschaft als Spenden berücksichtigt werden können, wenn nach Würdigung der Gesamtumstände die Förderung der Satzungszwecke das Hauptmotiv und die finanzielle Stärkung der gGmbH lediglich ein günstiger Nebeneffekt ist (Az. I R 52/20).