Das BMF hat vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2023 verlängerten befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023 aktualisiert (Az. IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :004).

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023 – Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen


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