Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab (Az. 5 K 645/22.KO).

Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig


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