Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung
der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022
festgesetzt worden. Das BMF teilt die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gelten, mit (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :004).

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023


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