Zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach dem Berliner Hundegesetz reicht es aus, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht. So entschied das VG Berlin (Az. 37 K 517/20).