Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. So das BVerwG (Az. 6 C 6.21 u. a.).

Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen


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