Der BFH hat dazu entschieden, welche Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte bei einem Feuerwehrmann zu stellen sind, der arbeitsvertraglich auf mehreren Wachen eingesetzt werden kann, tatsächlich aber nur auf einer Wache tätig ist (Az. VI R 48/20).

BFH: Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten


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