Das FG Düsseldorf hatte zu prüfen, ob der Erwerb eigener Anteile und der Erwerb von Anteilen an Spezial-Investmentfonds unter die Ausnahmevorschrift des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. d. F. der Jahre 2004 bis 2008 fiel (Az. 6 K 3431/16 K).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Finanzunternehmen der Erwerb von eigenen Anteilen und Anteilen an Spezial-Investmentfonds als Erwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges i. S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a. F. angenommen werden kann (Eigenhandelsabsicht als „innere Tatsache“)


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