Die in der juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz (JAPO) enthaltene Regelung des ersten juristischen Staatsexamens, wonach eine Zulassung zur mündlichen Prüfung u. a. das Bestehen von mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern in der schriftlichen Prüfung voraussetzt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 10 A 10029/23).

Bestehensanforderungen in der juristischen Prüfungsordnung von Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden


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