Fälle unzulässiger Werbung für Schönheitsoperationen in Social Media oder auf Internetseiten beschäftigen die Wettbewerbszentrale seit Jahren immer wieder. Dazu hat nun der BGH ein Urteil des OLG Köln bvestätigt (Az. 6 U 77/23).

Keine Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Fotos für rein ästhetische Hautunterspritzungen


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