Sowohl im Wege eines Eilverfahrens als nunmehr auch in der Hauptsache obsiegte eine 7-jährige Klägerin gegen ihre Krankenkasse. Das SG Darmstadt geht davon aus, dass die Schulbegleitung ein Fall der „häuslichen Krankenpflege“ ist (Az. S 13 KR 262/23).

Krankenkasse zuständig für Schulbegleitung eines schwer an Diabetes erkrankten Grundschulkindes


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