Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen, wie der BFH entschieden hat, umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist (Az. XI R 6/23).

BFH: Umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von „Schmiergeldern“


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