Zu Lebzeiten bestehende Ansprüche der verstorbenen Pflegebedürftigen könne der Pflegedienst nicht selbst geltend machen. Da solche Ansprüche höchstpersönlicher Natur seien, bedürfe es für ihre Geltendmachung als Rechtsnachfolger einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Einzig in Betracht komme ein gesetzlicher Anspruchsübergang nach § 19 Abs. 6 SGB XII. Dieser lag hier laut LSG Nordrhein-Westfalen nicht vor (Az. L 20 SO 362/22).

Ein Pflegedienst, der Intensivpflege in Wohngemeinschaften erbringt, wird nicht Inhaber eines Anspruchs auf Hilfe zur Pflege, wenn die Pflegebedürftige verstirbt


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