Das BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich (Az. 6 AZR 155/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BAG folgt BGH: Keine Pflicht zur Fristenkalender-Kontrolle für Anwälte


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