Voraussetzung für den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist unter anderem, dass ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt. Den Anspruch auf Kurzarbeitergeld macht der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit in eigenem Namen geltend. Das LSG Hessen hat nun entschieden, dass bei Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht (Az. L 7 AL 5/23).

Arbeitsförderung: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis


Ihr persönliches

Vorteils-Erstgespräch

Profitieren Sie von unserem Know-how und vereinbaren Sie gerne ein kostenloses Erstgespräch. In diesem Gespräch haben Sie die Möglichkeit, uns kennen zu lernen. Wir besprechen Ihre Anliegen und stellen Ihnen ganz unverbindlich unser Leistungsangebot vor.


Kontakt

Vorteils-Erstgespräch Flyer
Generated by Feedzy