Das LAG Düsseldorf entschied, dass weder die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte noch ihre dauerhafte Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst rechtmäßig waren, da es an dienstlichen Gründen fehlte und das Direktionsrecht der Stadt überschritten wurde (Az. 3 SLa 696/24).

Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten


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