Ein Brauhaus darf keinen mit Bockbierwürze versetzten Wein als „Glühwein“ anbieten. So entschied das LG München I und gab damit der Klage einer Weinkellerei statt (Az. 17 HKO 8213/18).

Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!


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