Das FG Münster entschied, dass die Anordnung einer Außenprüfung durch ein anderes als das originär zuständige Finanzamt Ausführungen zum Auswahlermessen enthalten muss (Az. 1 K 3391/20).

Fehlendes Auswahlermessen führt zur Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Auftragsprüfung


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