Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das AG München eine Versicherung zur Zahlung der für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten. Die Versicherung sei an die Auskunft der eigens angebotenen Medizinischen Stornoberatung gebunden (Az. 122 C 7243/22).

Reiserücktrittsversicherung – Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei geplatzter Urlaubsreise


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